Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke

Die Gleichmäßigkeit U0 ist als der Quotient Ēmin/Ē aus der minimalen und der mittleren Beleuchtungsstärke im Bereich der Sehaufgabe definiert.

Mindestwerte für die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke im Bereich der Sehaufgabe sind in den Anforderungstabellen der Norm EN 12464-1 den dort aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet (siehe z. B. Tabelle.)

Dabei ist zu beachten, dass dieser Mindestwert zu keiner Zeit unterschritten werden darf. Sollte die durch Alterung bzw. durch vorzeitigen Ausfall einzelner Lampen bedingte Abnahme der minimalen Beleuchtungsstärke stärker fortschreiten als die Abnahme der mittleren Beleuchtungsstärke, muss die Wartung bzw. Reinigung der Anlage bereits bei Erreichen des Mindestwertes der Gleichmäßigkeit erfolgen.

Die Bestimmung der Gleichmäßigkeit setzt eine hinreichend dichte Folge der berechneten bzw. gemessenen Punktbeleuchtungsstärken voraus, um auch den Minimalwert der Beleuchtungsstärke ermitteln zu können (siehe Kapitel „Messung der Beleuchtung“).

Für die Betrachtung einer raumbezogenen Allgemeinbeleuchtung kann dabei ein Randbereich entlang der Wände ausgeschlossen bleiben, um Mess- oder Berechnungswerte in irrelevanten Dunkelzonen
nicht unnötig zu berücksichtigen. Der Rand ist im Allgemeinen mit einer Breite von 0,5 m anzusetzen. Für sehr schmale Räume mit einer Raumbreite (≤ Raumlänge) von weniger als 3 m verringert sich die Breite des Randstreifens und ist dann mit einer Breite von 15 % der Raumbreite anzusetzen (siehe Fußnote). Sofern sich jedoch ein konkreter Bereich der Sehaufgabe im Randbereich befindet, muss dieser in jedem Fall berücksichtigt werden. Er kann dort arbeitszonal betrachtet werden.

Bei arbeitszonaler Betrachtung soll die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke U0 für den unmittelbaren Umgebungsbereich mindestens 0,40 betragen. Für die Hintergrundbeleuchtung sowie die Raumbegrenzungsflächen (Decke und Wände) genügt eine Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke U0 von 0,10.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 konkretisiert Forderungen bzgl. der Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke nur für den Bereich des Arbeitsplatzes (siehe Kapitel, Abschnitt ”Anforderungen an den Arbeitsschutz in Deutschland“ und Kapitel, Abschnitt “Sehaufgaben und Arbeitsbereich", Büro).

3 m ⋅ 0,15 = 0,45 m wird aufgerundet zu 0,5 m.