Weitere Räume des Gesundheitswesens

Empfangsbereiche

In Empfangsbereichen soll die Beleuchtung eine beruhigende Atmosphäre erzeugen und eine Hilfe zur Orientierung im Gebäude sein, z. B. durch farbige LED-Leuchten und Displays. Nach EN 12464-1 sollen die Wände (Hauptoberflächen) in Eingangshallen mit mindestens 75 lx und die Decke mit mindestens 50 lx (Gleichmäßigkeit für beide mindestens 0,10) beleuchtet sein. Ist der Empfangsbereich mit Bildschirmarbeitsplätzen ausgestattet, entsprechen die Anforderungen an die Allgemeinbeleuchtung denen einer üblichen Bürobeleuchtung (siehe auch Kapitel "Beleuchtung von Büros und Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen”).

Flure, Treppen, Patientenbereiche

Flure im Gesundheitswesen sind häufig auch Arbeitsräume, in denen die Versorgung der Patienten und der Bettenräume erfolgt. Mahlzeiten werden bereitgestellt, um verteilt zu werden, ebenso Medikamente und Hygieneartikel. Daher gehen die Beleuchtungsanforderungen für Flure in Krankenhäusern (200 lx) über die üblichen Beleuchtungsanforderungen an Verkehrswege (100 lx) hinaus (siehe auch Kapitel "Verkehrszonen”). Damit kommt man auch den Bedürfnissen alter, kranker und gebrechlicher Menschen nach mehr Sicherheit auf Fluren und Treppen durch bessere Beleuchtung nach.

Flure und Treppen müssen für sicheres Gehen so beleuchtet werden, dass sowohl am Tage als auch in der Nacht Leuchtdichteunterschiede beim Übergang zwischen unterschiedlich beleuchteten Räumen nicht zu hoch sind. Das Beleuchtungsniveau angrenzender Räume sollte nicht mehr als 1 : 10 betragen, besser nur 1 : 3. Für Flure im OP-Trakt wird daher und auch aus hygienischen Gründen ein höheres Beleuchtungsniveau (300 lx) empfohlen.

Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke muss bei Fluren mit Mehrzwecknutzung in Höhe der Sehaufgabe 0,60 (z. B. wegen der Servicewagen), in allen übrigen Fluren am Tage und in der Nacht auf dem Boden nur 0,40 betragen. Nach EN 12464-1 sollen die Wände (Hauptoberflächen) in Fluren und Treppenhäusern mit mindestens 75 lx und die Decke mit mindestens 50 lx (Gleichmäßigkeit für beide mindestens 0,10) beleuchtet sein.

Während der Nachtstunden kann – in den Bettenstationen muss – die Beleuchtungsstärke der Flure verringert werden; jedoch nur unter Beibehaltung der Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke von 0,4, die für die Sicherheit auf den Verkehrswegen wichtig ist.

In Fluren, in denen Patienten liegend transportiert werden, sollten die Lampen gegen Einblick möglichst abgeschirmt, mindestens jedoch die von diesen Patienten gesehenen Leuchtdichten reduziert sein, denn bei entsprechend vorbelasteten Patienten können rhythmische Leuchtdichteimpulse epileptische Anfälle auslösen. Gute Beleuchtungslösungen bestehen aus direkt-indirekt strahlenden Leuchten an der Decke bzw. an den Wänden oder aus direkt strahlenden Deckenleuchten am Rand der Flurdecke.

In Aufenthaltsbereichen, die auch Treffpunkte von Patienten und Angehörigen sind, sollte die Beleuchtung neben guten Sehbedingungen auch eine wohnliche Atmosphäre bieten. Wird das Beleuchtungsniveau z. B. durch einen Szenenregler im Niveau und auch in der Lichtfarbe verändert, wird auch in nicht ausreichend mit Tageslicht versorgten Gebäudeteilen eine natürliche Lichtstimmung erzeugt. Solche zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen wirken sich beruhigend auf die Menschen aus und helfen Ängste und Unsicherheit zu verdrängen (weitere Informationen dazu siehe Kapitel „Licht und nicht-visuelle Wirkungen").

Personalräume (Diensträume, Aufenthaltsräume)

Die Anforderungen an die Allgemeinbeleuchtung von Arztund Schwesterndienstzimmern entsprechen denen einer üblichen Bürobeleuchtung nach EN 12464-1 und DIN 5035-7 (siehe Kapitel „Beleuchtung von Büros und Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen"). Für spezielle Tätigkeiten mit höheren Sehanforderungen ist die Beleuchtungsstärke entsprechend zu erhöhen. Werden in Arztzimmern Untersuchungen vorgenommen, gelten die gleichen Anforderungen an die Beleuchtung wie in allgemeinen oder den entsprechenden speziellen Untersuchungsräumen. Mit Rücksicht auf die Erholungspausen und Ruhezeiten des Pflegepersonals ist eine separate stimmungsbetonte Beleuchtung von Personalräumen sowie in Besprechungszonen zu empfehlen.

Sonstige Räume

Für die Beleuchtung weiterer Räume des Gesundheitswesens gelten die Anforderungen nach Tabelle bis Tabelle  Sofern darin die betreffenden Sehaufgaben nicht aufgeführt sind, sind dafür vergleichbare Sehaufgaben bzw. Tätigkeiten und deren Anforderungen an die Beleuchtung erforderlichenfalls aus weiteren Kapiteln dieser Schrift heranzuziehen, zum Beispiel aus dem Kapitel „Beleuchtung von Räumen in Ausbildungsstätten".