Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Die Beleuchtung von Räumen der Nahrungs- und Genussmittelindustrie bzw. des einschlägigen Handwerks stellt besondere lichttechnische, hygienische und elektrotechnische Anforderungen. Die Empfehlung der EU-Kommission 89/214/EWG vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen (durch tierärztliche Sachverständige) in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind, verlangt „eine ausreichende, die natürlichen oder künstlichen Farben nicht verändernde Beleuchtung''.

In Großbritannien ist die staatliche Food Standards Agency (FSA, s. a. www.food.gov.uk) u. a. auch verantwortlich für die Fleischbeschau und die Kontrollen entsprechender Räume. Sie kontrolliert die Fleischindustrie im Hinblick auf Gesundheit der Bevölkerung und die artgerechte Haltung der Tiere bei der Schlachtung. Nach dem Meat Industrial Guide (MIG - Part Two) müssen die Räume angemessen natürlich oder künstlich beleuchtet sein. Zum Beispiel sind 540 lx in Kontrollbereichen, 220 lx in Arbeitsbereichen und 110 lx in allen anderen Bereichen gefordert. Die Beleuchtung darf keine Farbveränderungen herbeiführen.

Neben der realistischen Farbwahrnehmung ist die Vermeidung schädigender Wirkungen der Strahlung künstlicher Lichtquellen auf Lebensmittel ein vorrangiges Kriterium der Beleuchtung.

Mit LED-Leuchten werden schädigende Belastungen der Waren durch die Beleuchtung heute wirksam vermieden, weil deren Strahlung frei von Infrarot- und Ultraviolett-Strahlungsanteilen ist (siehe Kapitel „Leuchtmittel“).

Für Verkaufstheken für Fleisch- und Wurstwaren im Einzelhandel werden häufig Leuchten eingesetzt, die im Spektrum einen höheren Rotanteil aufweisen. Sie sind nur für die Warenpräsentation (Fleischverkaufsvitrinen) optimiert und daher nicht für die Beleuchtung des Raumes geeignet.

Grundsätzlich werden in Räumen der Lebensmittelindustrie geschlossene Leuchten empfohlen. Auf Grund der hohen Hygieneanforderungen wird in der Lebensmittelindustrie vom Lieferanten der Leuchten die Einführung eines HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Point) erwartet (siehe auch Kapitel „Lebensmittelindustrie“).

Schädigende Belastungen der Waren werden durch die Beleuchtung mit LED-Leuchten wirksam vermieden, weil deren Strahlung frei von Infrarot- und Ultraviolett- Strahlungsanteilen ist (siehe Kapitel, „Leuchtmittel”).

Grundsätzlich werden in solchen Räumen geschlossene Leuchten empfohlen. Bei so genannten Splitterschutzlampen ist auf einen ggf. durch Schutzfolien eintretenden Lichtstromverlust zu achten.

Auf Grund der hohen Hygieneanforderungen in der Lebensmittelindustrie wird vom Lieferanten der Leuchten die Einführung eines HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Point) erwartet (siehe auch Kapitel, „Lebensmittelindustrie").