Untersuchungsräume

Die Beleuchtung von allgemeinen Untersuchungs- und Behandlungsräumen sollte optimal für den Arzt aber auch so angenehm wie möglich für den Patienten sein. Sie besteht aus einer Allgemeinbeleuchtung und einer zusätzlichen Beleuchtung des Untersuchungs- und Behandlungsbereiches. Die Lichtfarbe der Allgemeinbeleuchtung und der Untersuchungs- und Behandlungsleuchten sollte weitgehend übereinstimmen.

Für die lichttechnischen und elektrotechnischen Eigenschaften von ortsveränderlichen Untersuchungsleuchten gilt EN 60601-2-41 „Medizinische elektrische Geräte Teil 2-41: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Operationsleuchten und Untersuchungsleuchten“. Deren Farbwiedergabe sollte mindestens Ra = 85 und die Farbtemperatur zwischen 3.000 K und 6.700 K betragen.

Die Lichtfarbe der Allgemeinbeleuchtung von Untersuchungs- und Behandlungsräumen sollte neutralweiß mit einer Farbtemperatur zwischen 3.800 K und 5.300 K sein. Für die Arbeit an Bildschirmen, z. B. für die Eingabe von Patientendaten, bzw. für die Betrachtung von Bildschirmen, z. B. bei der Ultraschalldiagnostik, gelten zusätzliche Anforderungen, siehe Kapitel, „Beleuchtung von Büros und Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen“.

Für spezielle Untersuchungs- und Behandlungsräume sowie für die Notfallversorgung sind, je nach der Art der durchzuführenden Untersuchung und Behandlung und dem dafür erforderlichen Adaptationsniveau, sehr unterschiedliche Anforderungen an die Beleuchtung zu stellen – und zwar hinsichtlich Beleuchtungsniveau und Lichtfarbe. Die Beleuchtungsstärken benachbarter Bereiche oder Räume dürfen nicht mehr als um den Faktor 10 voneinander abweichen. Andernfalls sind zusätzliche Adaptationsbereiche mit entsprechender Beleuchtungsstärke vorzusehen, um eine angemessene Adaptationszeit für die zwischen diesen Bereichen wechselnden Personen zu schaffen.

Dies gilt z. B. für augenärztliche Untersuchungs- und Behandlungsräume, in denen neben den allgemeinen augenärztlichen Untersuchungen, wie Untersuchungen des äußeren Auges oder Sehtests, je nach Art der Untersuchung nur sehr geringe Beleuchtungsstärken zulässig sind. Beispiele dafür sind die Skiaskopie (Bestimmung des Fernpunktes), die Refraktometrie (Bestimmung des Brechungszustandes), die Ophthalmoskopie (Augeninnenuntersuchung), Ophthalmometrie (Druckmessung in den Netzhautgefäßen), Perimetrie (Bestimmung der Grenzen des Gesichtsfeldes) und die Adaptometrie (Messung der Sehschwelle). In allen Fällen, in denen das Niveau der Beleuchtung an die Sehaufgaben angepasst (regelbar) sein muss, kann dies durch Schalten, Steuern, Regeln oder durch Kombination davon erfolgen.

Für HNO (hals-, nasen- und ohrenärztliche) Untersuchungsräume ist sowohl eine Allgemeinbeleuchtung als auch eine spezielle Beleuchtung am Untersuchungsort (auch für den Helmholtzschen Augenspiegel) notwendig.

Bildgebende Verfahren stellen in Untersuchungs- und OPRäumen zusätzliche Anforderungen an die Beleuchtung, insbesondere hinsichtlich des Beleuchtungsniveaus als auch der Blendungsbegrenzung. Beispiele für bildgebende Verfahren:

  • Die Sonographie macht Gewebe ohne ionisierende Strahlung sichtbar.

  • Die Digitale Subtraktionsangiographie (DSA) macht Stenosen (Verengungen) der Blutgefäße deutlich sichtbar.

  • Endoskopische Eingriffe (mikroinvasive Chirurgie) reduzieren das Operationsrisiko.

  • Computertomographie und Kernspin-(Magnetresonanz-) Tomographie geben präzise Einblicke in das Körperinnere.

Bei der Beleuchtung von Räumen für bildgebende Diagnostik und Behandlung (z. B. Röntgen- oder Ultraschalldiagnostik) richtet sich die Höhe der Allgemeinbeleuchtung nach dem Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. Werden ausschließlich Röntgenaufnahmen angefertigt, sind keine besonderen Anforderungen an die Beleuchtung zu stellen. Bei Arbeiten mit Bilddarstellung auf Sichtgeräten ist die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung auf geringere Werte vorzusehen. Reflexblendung auf den Bildschirmen muss vermieden werden. In Sonderfällen, wie bei der mikroinvasiven Chirurgie, werden auch besondere Lichtfarben angewendet (siehe Abschnitt Mikroinvasive Chirurgie). Das Niveau der Beleuchtung kann durch Schalten, Steuern, Regeln oder durch Kombination davon an die jeweiligen Sehaufgaben angepasst werden.

Generelle Hinweise zur bildschirmgerechten Beleuchtung siehe Kapitel, „Beleuchtung von Büros und Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen“.

Wegen einer möglichen längeren Verweildauer kann es notwendig sein, die Beleuchtungsstärke in Entbindungsräumen zeitweise auf ein als behaglich empfundenes Niveau zu verringern. Spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleuchten ergänzen die Allgemeinbeleuchtung. Zusätzlich kann – insbesondere für längere Vorbereitungsund Verweilzeiten – eine akzentuierte Beleuchtung des Raumes, etwa durch Anstrahlungen von Wänden, Bildern, oder andere Akzentsetzungen sehr hilfreich für die psychische Kondition der Gebärenden sein.

Die Beleuchtung von Dialyseräumen hat die Aufgabe, die medizinisch notwendigen Sehaufgaben bei der Ein- und Ausleitung (darunter wird das Ansetzen bzw. Absetzen der Kanülen für den extrakorporalen Blutkreislauf verstanden) der Dialysebehandlung (Blutwäsche) zu ermöglichen, wozu hohe Beleuchtungsstärken notwendig sind. Für Behandlungen mit darüber hinaus gehenden Sehanforderungen ist eine spezielle Untersuchungsbeleuchtung vorzusehen. Während der laufenden Dialysebehandlung ist der Raum wie in Bettenräumen mit einer behaglichen Allgemeinbeleuchtung und an jedem Behandlungsplatz mit einer Lesebeleuchtung zu versehen. Es wird die Lichtfarbe Warmweiß empfohlen.

Eine der wesentlichen Sehaufgaben in dermatologischen Untersuchungs- und Behandlungsräumen ist die genaue Diagnose von Veränderungen der Hautfarbe. Daher werden tageslichtweiße oder neutralweiße Lichtfarben mit sehr guter Farbwiedergabe (Ra ≥ 90) empfohlen.

Zur Vorbereitung endoskopischer Untersuchungen sind höhere Werte der Beleuchtungsstärke erforderlich. Während der eigentlichen endoskopischen Untersuchung ist wegen der meist geringeren Leuchtdichte im optischen System des Endoskops eine Absenkung der Beleuchtungsstärke im Raum notwendig. Dies gilt sowohl für die direkte als auch die monitorgestützte Endoskopie. Das Niveau der Beleuchtung kann durch Schalten, Steuern, Regeln oder durch Kombination davon an die Sehaufgaben angepasst werden.

In Therapieräumen werden Patienten mit physikalischen, radiologischen oder elektromedizinischen Methoden behandelt. Dazu gehören auch Räume zur Krankengymnastik, Massage und für medizinische Packungen und Bäder. Zusätzlich zur Allgemeinbeleuchtung können eine akzentuierte Beleuchtung und die farbliche Gestaltung der Räume wesentlich zur Entspannung und zum Behandlungserfolg beitragen. Je nach Art der Therapie kann eine individuelle Anpassung des Beleuchtungsniveaus und der Lichtfarbe von Vorteil sein.

Die Allgemeinbeleuchtung zahnärztlicher Untersuchungsund Behandlungsräume ist auf die optischen Anforderungen an die eingesetzte Behandlungsleuchte nach EN ISO 9680 „Zahnkunde – Behandlungsleuchte“ (Ausgabe 2007) abzustimmen. Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung des Verkehrs- und Vorbereitungsbereiches des Behandlungsraumes E1 und für den Patientenbereich E2 (Abbildung) gilt für eine horizontale Bewertungsebene in 0,85 m über dem Boden. Die Bewertung der Beleuchtung des Patientenbereichs E2 erfolgt in einer horizontalen Ebene von 1,5 m · 1,5 m um das eigentliche Behandlungsfeld (E3 beschreibt den Mund des Patienten). Die Lichtfarbe der eingesetzten Leuchtmittels muss tageslichtweiß mit einem Farbwiedergabe-Index Ra ≥ 90 entsprechen (siehe auch Abbildung). Es wird empfohlen, die Leuchtdichte von Leuchten, die sich über dem Patientenbereich befinden, auf maximal 1.000 cd/m² zu begrenzen, um Direktblendung der meist liegenden Patienten zu reduzieren. Wenn das nicht möglich ist, sollten die Leuchten außerhalb des Patientenbereiches E2 angeordnet werden (Abbildung). Ein zusätzlicher Indirektanteil der Beleuchtung erhöht die Hintergrundleuchtdichte aus der Sicht des Patienten an der Decke und reduziert so die Direktblendung. Bei Einsatz bildgebender Verfahren kann eine individuelle Anpassung des Beleuchtungsniveaus notwendig sein.

Für die Allgemeinbeleuchtung der Zone E1 hat sich eine – wegen Verringerung der Blendung – außerhalb der Zone E2 an der Decke installierte U-förmige Leuchtenanordnung bewährt, die die höchste Beleuchtungsstärke im Kopfbereich des Patienten erreicht (Abbildung). Mehr Behaglichkeit für den Patienten bieten Lichtdecken, die Teile oder die gesamte Zone E2 ausfüllen. Während der Wartezeiten (z. B. während der Einwirkungszeit von schmerzstillenden Mitteln) können Lichtdecken beruhigend auf den Patienten wirken, wenn sie z. B. durch eine geeignete Steuerungsautomatik hinsichtlich der Leuchtdichte reduziert (gedimmt) oder langsam zu geringerer, warmweißer Lichtfarbe (z.B. bis unter 3.000 K) verändert werden. Während der Behandlung kann auf die maximal zulässige Leuchtdichte von 10.000 cd/m² sowie die erforderliche Lichtfarbe von ca. 6.500 K geregelt werden (siehe Abbildungb).

(a) Dialyseraum

(b) Zahnärztlicher Behandlungsraum

Abbildung 3.115: Behandlungsräume

Abbildung 3.116: Zonen E1, E2, E3 und Beispiel für die Anordnung der Leuchten in zahnärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsräumen (oben), 1: Leuchten, 2: Patientenbereich, 3: Behandlungsstuhl. Isoluxkurven (Werte in lx) als Ergebnis einer lichttechnischen Planung (unten). Alternativ kann eine Lichtdecke eingesetzt werden (siehe Abbildung, rechts). Anmerkung 1: Lichttechnische Planung mit 5 Leuchten 2 x 49 W/T5, Ra ≥ 90 Anmerkung 2: Die lichttechnischen Daten der Lichtdecke können in weiten Grenzen eingestellt werden: Behaglichkeitsbeleuchtung: 300 lx, 2.700 K; Arbeitsbeleuchtung: 2.800 lx, 6.500 K, Leuchtdichte max. 4.000 cd/m²