Jeder Bettenplatz muss mit einer Lesebeleuchtung versehen sein. Als Lesefläche (Bereich der Sehaufgabe) wird in DIN 5035-3 eine um 75° gegen die Horizontale geneigte Fläche, 900 mm breit und 300 mm hoch, angenommen. Der Mittelpunkt dieser Fläche liegt 1.100 mm über dem Boden und hat einen Abstand von 800 mm vom Kopfende des Bettes. Wenn der Abstand des Kopfendes von der Wand nicht bekannt ist, wird dieser Abstand mit 200 mm angenommen (siehe Abbildung 3.123). Bei beweglichen Leseleuchten ist es ausreichend, wenn die Anforderung an die Lesebeleuchtung in jedem innerhalb der Lesefläche möglichen Lesefeld von 300 mm · 300 mm erfüllt werden kann. In LG2 ist für die Lesebeleuchtung eine horizontale Fläche von 1.0 m² im oberen Bettbereich in 1,0 m über dem Boden festgelegt, auf der die Beleuchtungsstärke 300 lx betragen soll (siehe Abbildung 3.123). Um die Blendung in Mehrbettenräumen zu vermeiden, darf nach DIN 5035-3 die mittlere Leuchtdichte der Leseleuchte im Umblickfeld von anderen Patienten 1.000 cd/m² nicht überschreiten. Als Umblickfeld gilt die Gesamtheit aller Punkte, die bei ruhendem Körper und auf dem Rücken in horizontaler Lage liegend mit bewegtem Kopf und bewegten Augen fixiert werden können. In Großbritannien sind größere Räume und vor allem auch gegenüberliegende Betten in den Patientenzimmern weit verbreitet. Daher enthält LG2 strikte Bedingungen zur Vermeidung von Blendung durch Leuchten, die für die Allgemeinbeleuchtung als Deckenleuchten zwischen den gegenüber liegenden Bettenreihen angeordnet sein können. Für Deckenanbauleuchten ist aus der Sicht des im Bett liegenden Patienten eine mittlere Leuchtdichte von maximal 1.500 cd/m², für Einbauleuchten von maximal 1.000 cd/m², zulässig.