Die Verordnung beruht auf einer Europäischen Richtlinie (EG-Arbeitsschutz-Richtlinie 2006/25/EG) und ist in allen EU-Ländern in nationale Vorschriften umgesetzt worden. Eine spezielle potentielle Gefährdung, die sich bei Einsatz von LED-Leuchtmitteln ergeben kann, ist die sogenannte „Blaulichtgefahr von Lichtquellen und Leuchten” deren Beurteilung in der Norm DIN IEC/TR 62778:2014-03; DIN SPEC 42778:2014-03 beschrieben ist. Mit Anwendung dieser Norm erfolgt eine Einteilung von Lichtquellen in Risikogruppen RG 0 bis RG 3. Für Leuchten sind gemäß EN 60598-1:2015-10; VDE 0711-1:2015-10 die Risikogruppen RG 0 bis RG 2 zulässig und ggf. ein warnendes Bildzeichen an oder in der Leuchte anzubringen (siehe auch Kapitel „Photobiologische Sicherheit”). Die schädigenden Wirkungen des Tages- und Sonnenlichtes sind nicht Inhalt dieser Ausführungen. Sie beschäftigen Dermatologen und Klimaforscher, die zunehmend Sorgen in Bezug auf die Veränderung der spektralen Zusammensetzung der auf die Erde auftreffenden Sonnenstrahlung äußern. Ebenso hinterfragen die Verhaltensforscher Gewohnheiten, Neigungen und Bedürfnisse der Menschen und warnen – wie auch die Dermatologen – vor unkontrolliertem Genuss des Sonnenlichts aus kosmetischer und modischer Sicht, statt es dosiert zu nutzen.