Notbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die bei Störung der allgemeinen Stromversorgung der künstlichen Beleuchtung rechtzeitig wirksam wird. Sie ist der Oberbegriff von Ersatzbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung. Die Ersatzbeleuchtung dient dem Weiterführen der laufenden Tätigkeit, die aus bestimmten Gründen (z. B. bei Operationen im Krankenhaus) nicht abgebrochen werden kann.
Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Rettungswege müssen gemäß gesetzlicher Bestimmungen beleuchtet und gekennzeichnet werden, um die erforderlichen Evakuierungsmaßnahmen nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung durchführen zu können. Rettungszeichen-Leuchten alleine sind allerdings kein Ersatz für die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges. Dazu sind spezielle Sicherheitsleuchten (Notleuchten), gegebenenfalls mit eigener Energiequelle, oder entsprechende Bausätze innerhalb der Leuchten der Allgemeinbeleuchtung notwendig. Die Leuchten für die Sicherheitsbeleuchtung sollen mindestens 2 m über dem Boden angeordnet sein. Die minimale Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege von 1 lx (Tabelle 3.45) gilt für Rettungswege bis 2 m Breite für die Mittellinie des Rettungsweges, direkt auf dem Boden. Der Mittelbereich des Rettungsweges mit mindestens der halben Wegbreite (bis 1 m) darf an keiner Stelle schlechter als mit 0,5 lx beleuchtet sein. Rettungswege mit mehr als 2 m Breite sind wie benachbarte Rettungswege zu betrachten bzw. mit einer Antipanikbeleuchtung zu beleuchten. Der Minimalwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx, der zu keiner Zeit unterschritten werden darf (Wartungswert), gilt für batteriebetriebene Leuchten bis zur Nennbetriebsdauer von 1 Stunde. Nach der gleichen Norm sollten Aufzugskabinen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung eine Antipanikbeleuchtung aufweisen, um Panik unter Menschen im kleinen Raum zu vermeiden. Notausgänge und die Wege dazu müssen mit in ISO 3864 bzw. in Deutschland auch in DIN 4844 genormten Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein. Diese Zeichen müssen von einer externen Lichtquelle beleuchtet oder von einer internen Lichtquelle hinterleuchtet sein und entlang des gesamten Rettungsweges bis zu sicheren Bereichen gut sichtbar angebracht sein. Hohe Kontraste zwischen den hellen Notleuchten und dem Hintergrund können zu erheblichen Sehstörungen führen. Daher ist die Begrenzung der physiologischen Blendung von besonderer Bedeutung. Als Kriterium dafür wird die maximale Lichtstärke Imax in cd der Leuchten herangezogen (Tabelle 3.45). Diese Werte geltenbei horizontal verlaufenden Rettungswegen für den Ausstrahlungsbereich von 60° bis 90° zur Senkrechten und für alle Azimutwinkel (Winkel in der Horizontebene, also rundum) bei allen anders verlaufenden Rettungswegen, z. B. Treppen, Rampen usw., für alle Ausstrahlungswinkel der Leuchten.
Die Antipanikbeleuchtung soll bei größeren Menschenansammlungen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung das Auftreten von Panik vermeiden und es den Personen ermöglichen, bei einer gewissen Helligkeit (0,5 lx, entspricht etwa einer klaren Vollmondnacht) Stellen zu erreichen, von denen eindeutig gekennzeichnete Rettungswege ausgehen.
Die lichttechnischen Anforderungen (Tabelle 3.48) gelten für die gesamte Bodenfläche, ausgenommen Randbereiche von max. 0,5 m Breite.
Sicherheitsbeleuchtung in Sportstätten Um die Sicherheit der Teilnehmer von Sportveranstaltungen zu gewährleisten, ist über die Festlegungen von EN 1838 hinaus auch EN 12193 zu berücksichtigen. Danach ist zur geordneten Beendigung einer Sportveranstaltung bei Lichtausfall ein bestimmter Prozentanteil der Beleuchtungsstärke der betreffenden Beleuchtungsklasse (siehe Kapitel „Sportstätten“) erforderlich. Diese Prozentwerte sind für die in Tabelle 3.45 enthaltenen Sportarten anzuwenden. Die Sicherheitsbeleuchtung muss sofort einsetzen, wenn die Allgemeinbeleuchtung ausfällt und muss für die in Tabelle 3.46 angegebene Zeit zur Verfügung stehen. Danach wirkt die Notbeleuchtung nach EN 1838. Für das Fortsetzen einer Sportveranstaltung bei Lichtausfall muss das Beleuchtungsniveau mindestens der Klasse III der betreffenden Sportart entsprechen.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist dort einzurichten, wo bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine unmittelbare Unfallgefahr besteht oder besondere Gefahren für andere Arbeitnehmer entstehen können. Beispiele: Nicht genügend gesicherte heiße Bäder, Schmelzen, Tauchbecken, Gruben, Flurförderer und Hebezeuge mit heißen Massen, bei explosionsgefährlichen, giftigen, stark ätzenden Stoffen, bei schnell laufenden Maschinen, bei denen ungeschützte, bewegte Massen nachlaufen können (z. B. Walzen, Rotationsdruckmaschinen, Drahtseilmaschinen usw.), auf Bühnen, Szenenflächen, Rennbahnen und Manegen. Die üblichen Holzbearbeitungsmaschinen (z. B. Kreissägen, Hobelmaschinen) sowie Bohr- und Drehmaschinen gehören dann nicht dazu, wenn diese bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung durch besondere Maßnahmen sofort stillgesetzt werden. Besondere Gefahren für Dritte können entstehen z. B. an Schaltwarten für Hochöfen, Schmelzöfen, Walzenstraßen, Durchlaufglühöfen, in Kraftwerken und chemischen Betrieben, an Bedienplätzen in elektrischen Betriebsräumen, an Drucklufterzeugern, in Hydraulikanlagen, an Kühlwasserpumpen sowie an Arbeitsplätzen mit Absperrund Regeleinrichtungen, die bestimmungsgemäß zur Vermeidung von Gefahren bedient werden müssen. Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sollte mindestens 10 % der für Normalbetrieb genormten Werte betragen, mindestens jedoch 15 lx. Der Wert muss maximal 0,5 Sekunden nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung erreicht sein.