Brandschutzeigenschaften

Leuchtenkennzeichnungen und Bestimmungen, die vor der Leuchte als Brandursache schützen, sind in den vorangegangenen Abschnitten thematisiert.

Darüber hinaus haben Betreiber elektrischer Anlagen auch das Schutzbedürfnis, dass bei Ausbruch eines Brandes deren Betriebsmittel die Feuerausbreitung, z.B. durch herunterfallende brennende Teile, nicht zusätzlich fördern. Daher müssen elektrische Betriebsmittel, also auch Leuchten, in gewissem Umfang auch eine Feuerbeständigkeit aufweisen. Das gilt insbesondere für Isolierteile, die den Schutz gegen elektrischen Schlag sicherstellen oder die spannungsführende Teile in ihrer Lage fixieren. Für solche Isolierstoffe ist in EN 60598 eine Nadelbrennerprüfung vorgesehen, bei der diese Teile 10 s einer Prüfflamme ausgesetzt sind. 30 Sekunden nach Entfernen der Prüfflamme darf der Prüfling nicht mehr brennen. Eventuell herabfallende brennende Tropfen dürfen darunter liegende Teile (im Test ist das Fließpapier) nicht entzünden.

In öffentlichen Bereichen werden in elektrischen Anlagen darüber hinaus häufig halogenfreie elektrische Leitungen verwendet, um im Brandfall das Auftreten giftiger Gase zu vermeiden. In diesen Fällen wird die Halogenfreiheit häufig auch für die verwendeten Leuchten gefordert. Leuchten sind im Allgemeinen nicht mit halogenfreier Innenverdrahtung ausgestattet, können aber beim Leuchtenhersteller angefragt werden.

Bei Leuchten mit Leuchtstofflampen ist darauf zu achten, dass halogenfreie Installationsleitungen im Bereich der Kabeleinführung gegen den Einfluss von UV-Strahlung zu schützen sind. Entsprechende Hinweise dazu müssen der Leuchte beigefügt sein.