Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d. h. die Klärung der Frage, ob eine gefährliche explosible Atmosphäre auftreten kann, muss sich auf den Einzelfall beziehen. Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen können auftreten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:Hoher Dispersionsgrad der brennbaren Stoffe. Konzentration der brennbaren Stoffe in Luft innerhalb ihrer Explosionsgrenzen. Gefahrdrohende Menge explosibler Atmosphäre. Wirksame Zündquelle.
Für den Explosionsschutz gilt die EU-Richtlinie 99/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können.
Als Grundlage für die Beurteilung des Umfanges der zu stellenden Anforderungen werden explosionsgefährdete Bereiche nach der Beschaffenheit und Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt (siehe Tabelle 3.163). Für brennbare Gase, Dämpfe und Nebel gelten die Zonen 0, 1 und 2 und für entzündliche Stäube die Zonen 20, 21 und 22.