Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten

Anforderungen an Niederspannungsanlagen dieser Betriebsstätten sind in der Vornorm DIN VDE V 0100-705 (Vornorm April 2003) enthalten, die die weiterhin gültige Norm DIN VDE 0100 – Teil 705 (Oktober 1992) ergänzt. Sie basiert auf dem CENELEC Harmonisierungsdokument HD 384.7-705 bzw. auf IEC 60364-7-705 von 1984. Sie gelten für Anlagen sowohl im Freien als auch in Innenräumen, und zwar für

  • Ställe für Tiere, für Aufzucht- und Bruträume, für Räume und Bereiche der Intensiv-Tierhaltung (Schweinemästereien, Binnenfischerei, Teichwirtschaft) und für deren Nebenräume, wie Futterküchen und Futteraufbereitung, für Melkstände sowie Milchkammern

  • Lager- und Vorratsräume, wie Scheunen, Speicher für Stroh, Düngemittel und Getreide und für Gewächshäuser

  • Räume, in denen landwirtschaftliche und gartenbauliche Erzeugnisse aufbereitet und weiterverarbeitet werden, wie z.B. Trocknen, Dämpfen, Pressen, Gären, Schlachten, Fleischverarbeitung usw.

  • zu diesen Betriebsstätten gehörige Wohnungen und Nebenräume, wenn diese mit den landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten durch metallische Rohrleitungen, Schutzleiter usw. verbunden sind.

In der festen Installation müssen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit I ≤ 300 mA im allgemeinen Bereich und mit I ≤ 30 mA in Steckdosenkreisen eingesetzt werden. Steckdosen- und Leuchtenstromkreise müssen mit Überstromschutzschaltern bis 16 A geschützt werden.

Die gesamte Anlage (gegebenenfalls auch gebäude- oder abschnittsweise) muss durch jederzeit zugängliche, allpolige Schalter mit erkennbarer Schaltstellung freigeschaltet werden können (Ausnahme geerdeter Leiter). Falls der Betriebszustand von der Einschaltstelle aus nicht erkennbar ist, muss er durch ein gut sichtbares Lichtsignal angezeigt werden. Das gilt insbesondere für Lichtschalter.

Im Stand-, Liege- und Melkbereich müssen alle durch Großvieh berührbaren leitfähigen Teile durch einen zusätzlichen Potentialausgleich untereinander und mit dem Schutzleiter verbunden sein.

In den Errichtungsvorschriften sind besondere Anforderungen an die Installation von Kabeln und Leitungen, Schaltgeräten, Transformatoren, Maschinen, Steckvorrichtungen, Wärmegeräten und für die Intensiv- Tierhaltung aufgeführt.

Elektrische Betriebsmittel müssen mindestens der Schutzart IP 44 entsprechen.

Leuchten müssen mindestens der Schutzart IP 44, wenn kein Staub auftritt, und mindesten IP 54 entsprechen, wenn Staub auftritt, was der Regelfall ist.

Betriebsmittel, wie Leuchten, müssen gegen mechanische Einwirkung sowie gegen Feuchtigkeit, Staub, stark chemisch angreifende Dämpfe (z. B. Ammoniak), Säuren oder Salze beständig sein.

Ganz wesentlich in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten ist der Brandschutz, der ebenfalls in der harmonisierten Norm DIN VDE 0100-0705 behandelt ist. Danach müssen Leuchten bei Anbringung in feuergefährdeten Bereichen mit Gefährdung durch brennbare Staubablagerungen auf Leuchten (z.B. Halogenstrahler) mit o gekennzeichnet sein.

Leuchten sind nur an Stellen mit ausreichend großem Abstand zu brennbaren Materialien anzubringen. Stapelbare Stoffe und gefahrbringende Arbeitsvorgänge (z. B. das Vorbeifahren mit solchen Materialien beladener Fahrzeuge) sind dabei zu beachten.

Je nach der Gefährdungsart der landwirtschaftlichen Betriebsstätten sind zusätzlich zu DIN VDE 0100 – Teil 705 auch DIN VDE 0100, Teil 482 (betrifft feuergefährdete Betriebsstätten) und DIN VDE 0100-737 (betrifft feuchte und nasse Bereiche und Räume) zu beachten.