Lager- und Kühlräume

Wenn Lagerräume ständig besetzte Arbeitsplätze enthalten, müssen diese Bereiche gemäß EN 12464-1 mit mindestens 200 lx beleuchtet werden. Zusätzlich sind die Anforderungen der Unfallversicherer zu beachten. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dies insbesondere die Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 131, die für einen ständig besetzten Arbeitsplatz eine Beleuchtungsstärke von 300 lx fordert (siehe auch Kapitel, "Arbeitsschutz”). Wenn in Lagerräumen Bildschirme genutzt werden, gelten für diese Bereiche die Festlegungen für einzelne Bildschirmarbeitsplätze (siehe Kapitel „Beleuchtung von industriellen und handwerklichen Arbeitsstätten” und Kapitel „Beleuchtung von Büros und Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen”), insbesondere die Beleuchtungsstärke von 500 lx.

Bei der Auswahl von Lampen und Leuchten ist ggf. auf besondere Klimate (Temperatur, Feuchte) in Lagerräumen zu achten. In Kühlhäusern kann der Lichtstrom von Leuchtstofflampen stark absinken, was bei der Planung berücksichtigt werden muss. LED-Leuchten bzw. LED Feuchtraumleuchten sind hier in der Regel besser geeignet. Die technischen Spezifikationen sind zu beachten.

Auch wenn Lagerräume keine ständig besetzten Arbeitsplätze aufweisen, kann es trotzdem notwendig sein, bestimmte Bereiche der Sehaufgabe in Lagerräumen mit 200 lx zu beleuchten. Dies gilt z. B. für Lager, in denen zeitlich begrenzt Regale mit Ware manuell beschickt oder Teile entnommen werden und Lesen, z. B. von Beschriftungen, mühelos möglich sein soll. In Lagerbereichen mit Leseaufgaben, z. B. von Liefer- oder Lagerpapieren, kann es erforderlich sein, sogar bereichsweise eine Beleuchtungsstärke von 300 lx zu installieren.

In engen Lagergängen sind entsprechende tiefstrahlende, bei Lese- oder Suchaufgaben an vertikalen Flächen breitoder schrägstrahlende Leuchten zu verwenden.