Feuerwehrhäuser

Die Wichtigkeit von Feuerwehrhäusern machte es auch in der Vergangenheit notwendig, besondere Beleuchtungsanforderungen zu normen, die jedoch inzwischen weitestgehend durch EN 12464-1 abgedeckt sind. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mit der Informationsschrift GUV-I 8554 „Sicherheit im Feuerwehrhaus” (Ausgabe 2016) auch Mindestanforderungen an die Beleuchtung festgelegt. Die Planungswerte nach Tabelle sind sowohl aufgrund dieser GUV-Schrift als auch nach EN 12464-1 zusammengestellt.

Feuerwehrhäuser sind Arbeitsstätten, die besonderer Gefährdung unterliegen. Die Planungswerte sollten daher nur als Mindest- und Orientierungswerte interpretiert werden. Ferner sind entsprechende Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Insbesondere müssen starke Helligkeitsunterschiede zwischen Außen- und Innenbereichen vermieden werden, die zu Sehstörungen durch wechselnde Adaptation auf unterschiedliche Beleuchtungsniveaus führen. Benachbarte Räume sollten deshalb keine größeren Beleuchtungsstärke-Unterschiede als 1 : 10 aufweisen, andernfalls sind entsprechend beleuchtete Übergangszonen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für Ein- und Ausgänge, z. B. bei Hallenein- und -ausfahrten. Hier soll bei Tagbetrieb die Übergangszone im Innenbereich mit 2 · Em beleuchtet werden, mindestens jedoch mit 400 lx. Bei Nachtbetrieb liegt der Übergangsbereich außerhalb der Halleneinfahrt und soll mit 0,5 · Em bis 0,2 · Em beleuchtet werden, wobei Em in beiden Fällen die Beleuchtungsstärke (Wartungswert) des Innenbereiches ist, der nicht immer eine Verkehrsfläche sein muss, sondern auch Bereich mit höheren Sehaufgaben sein kann. Die GUV-Schrift fordert im Außenbereich vor Halleneinfahrten einen Wartungswert der Beleuchtungsstärke von 50 lx. Im Freien befindliche Parkplätze und Gehwege sind mit 10 lx zu beleuchten.